Ob für Gesellschafter-Geschäftsführer (GmbH) eine Sozialversicherungspflicht besteht, ist für eine GmbH eine wichtige Frage. Die GmbH muss hier ggfs. Sozialversicherungsbeiträge einbehalten und zusätzlich den Arbeitgeberanteil abführen.
Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. In der Sitzung vom 20.07.2023 hat das BSG in mehreren Fällen festgestellt, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis auch dann vorliegen kann, wenn eine Ein-Personen-Kapitalgesellschaft einen Auftrag übernimmt und der Alleingesellschafter und –Geschäftsführer diesen Auftrag persönlich ausführt. Allen Betroffenen ist daher dringend anzuraten, den Status stets im Blick zu haben.
Der Referent gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die aktuelle Rechtslage, damit Sie erkennen können, ob die GmbH ein Problem hat und wie es ggfs. gelöst werden kann.
- Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH – SV-Recht
- Problemstellung: Beschäftigung / Selbstständig?
- Neue Kriterien zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit?
- Statusüberprüfungen in allen Sozialversicherungsprüfungen DRV
- Beherrschender Einfluss = keine SV-Pflicht
- Kapitalbeteiligung / Sperrminorität
- Verhinderungsmacht reicht nicht mehr aus
- Kein beherrschender Einfluss = SV-Pflicht
- Fehlende oder nicht ausreichende Kapitalmacht
- Fehlende oder nicht ausrechende Sperrminorität
- Notwendige Maßnahmen bei mitarbeitenden Gesellschaftern und Geschäftsführern - Sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis
- Auch Ein-Personen-Kapitalgesellschaft kann betroffen sein
- Was bedeutet das für Unternehmerinnen und Unternehmer?
- Notwendige Maßnahmen bei Ein-Mann-Kapitalgesellschaft - Fragen der Teilnehmenden
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